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Gaspreise: Bei Zahlung des Vermieters auf ungerechtfertigte Preiserhöhungen ist Umlage auf den Mieter nicht möglich

Nachdem die Gaspreise im Jahr 2009 aufgrund sinkender Ölpreise kurzzeitig gesunken waren, ist seit dem Jahr 2010 wieder ein stetiger Anstieg zu verzeichnen. Verfolgt man die Entwicklung des Rohölpreises, ist in absehbarer Zeit auch keine Änderung dieses Trends zu erwarten. Zwar haben die Gasversorger die Nachweispflicht dafür, dass sich ihre Bezugskosten durch den gestiegenen Ölpreis auch tatsächlich erhöht haben. Auch wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mittlerweile festgestellt, dass Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, nach denen sich der Gaspreis ausschließlich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (HEL) ändert, Verbraucher unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sind (Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08). Trotzdem ist damit zu rechnen, dass es unter Berufung auf gestiegene Beschaffungskosten auch im Jahr 2013 zu erheblichen Erhöhungen der Gaspreise kommen wird.

Gerade Vermieter sollten diese Preiserhöhungen aufmerksam verfolgen. Die übliche Vereinbarung in Mietverträgen, dass die Betriebskosten durch den Mieter zu tragen sind, bedeutet nämlich keinesfalls, dass gestiegene Gasversorgungskosten unbegrenzt auf den Mieter umgelegt werden können. Vielmehr trifft den Vermieter die Pflicht, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um günstige Konditionen bei der Bewirtschaftung des Mietobjekts zu erreichen (sog. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit). Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 12 U 216/04) hat der Vermieter bei Kostensteigerungen von über 10% gegenüber dem Mieter nachvollziehbare Gründe für den Anstieg anzugeben und darzulegen, warum die Erhöhung unvermeidbar war. Bei Preissteigerungen von über 50% muss der Vermieter sogar regelmäßig darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen geführt und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden.

Verstößt der Vermieter gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, darf er nur Betriebskosten in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf den Mieter umlegen. Der Vermieter muss somit in derartigen Fällen die gestiegenen Energiekosten selber tragen. Um dies zu vermeiden sollte jede Preiserhöhung frühzeitig überprüft und bei ungerechtfertigten Erhöhungen zeitnah Widerspruch eingelegt werden. Hierbei sollte insbesondere die mittlerweile umfassende Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB berücksichtigt und Rückzahlungsansprüche, die sich hieraus ergeben, gegenüber dem Versorger geltend gemacht werden. Zudem sollten Abschlagszahlungen in solchen Fällen nur unter Vorbehalt erfolgen.


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