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Unwirksame Gaspreiserhöhungen: RheinEnergie leistet freiwillige Rückzahlungen – Regionalgas Euskirchen einigt sich vor Gericht

Gaskunden ist derzeit eine Überprüfung der Abrechnungen ihrer Versorger für die vergangenen Jahre dringend anzuraten. Da etliche Gasanbieter jahrelang die Erhöhungen ihrer Arbeitspreise auf unwirksame Preisklauseln stützten, stehen vielen Kunden beträchtliche Rückerstattungsansprüche zu.

Bundesgerichtshof: Preisanpassungsklauseln sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Jahr 2010, dass die von der Kölner RheinEnergie in ihren Gastarifen „FairRegio“ und „Vollversorgung“ verwendeten Preisanpassungsklauseln unwirksam sind (Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08). Der Kölner Versorger hatte in den Klauseln jahrzehntelang in unzulässiger Weise seine Arbeitspreise an den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) gekoppelt. Hierin sah der BGH eine unzulässige Benachteiligung der Kunden. Ebenfalls für unwirksam erklärten die Bundesrichter bereits im Jahr 2008 Preisanpassungsklauseln, die in Gasversorgungsverträgen der Regionalgas Euskirchen enthalten waren (Urteil vom 17.12.2008, Az. VIII ZR 274/06). Der Versorger hatte hierin in unzulässiger Weise die Änderungen der Preise lediglich pauschal von der Änderung der „Allgemeinen Tarifpreise für Gas“ abhängig gemacht. Bundesweit verwendeten in der Vergangenheit eine Vielzahl von Gasanbietern ebenfalls Preisklauseln, die aufgrund unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind. Gerichtlich festgestellt wurde dies unter anderem bereits bei Preisanpassungsklauseln, die von den Versorgern AggerEnergie, Stadtwerke Münster, swb, EWE AG, Stadtwerke Dreieich, rhenag und GASAG verwendet wurden.

Kunden stehen Rückzahlungsansprüche zu – RheinEnergie zahlt freiwillig

Da auf unwirksame Preisklauseln gestützte Preiserhöhungen keine Wirkung entfalten, haben Kunden - soweit noch keine Verjährung eingetreten ist - einen Anspruch auf die in den vergangenen Jahren zu viel gezahlten Beträge. Rückerstattungen stehen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch den Kunden zu, die ihre Gasabrechnungen zunächst vorbehaltlos beglichen haben (Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08). Mit diesen Ansprüchen ihrer Kunden gehen die Versorger unterschiedlich um. Während einige Gasanbieter ohne eine gerichtliche Geltendmachung zu keinerlei Erstattungen bereit sind, zahlen andere außergerichtlich die zu viel erhaltenen Rechnungsbeträge zurück. So leistet etwa die RheinEnergie auf bezifferte Zahlungsaufforderungen freiwillige Rückzahlungen. Soweit die Kunden im Gegenzug auf die Geltendmachung hierüber hinaus gehender Ansprüche verzichten, erstattet der Kölner Versorger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht noch nicht verjährte Rückzahlungsansprüche, die bis zur Änderung der unwirksamen Preisanpassungsklauseln aufgelaufen sind. Bei der Erstattung legt die RheinEnergie den Arbeitspreis zu Beginn des Versorgungsvertrags zugrunde. Dieser lag beispielsweise im Tarif „Vollversorgung“ zu Beginn des Jahres 2000 noch bei etwas der Hälfte des Preises von Anfang 2008.

Regionalgas Euskirchen einigt sich vor Gericht

Anders geht die Regionalgas Euskirchen mit den gegen sie geltend gemachten Erstattungsansprüchen um. Betroffene Kunden müssen hier immer noch klagen, um zu ihrem Recht zu kommen. Sowohl das Amtsgericht Euskirchen (Az. 17 C 171/11) als auch das Landgericht Bonn (Az. 5 S 218/09) sprachen inzwischen Regionalgas-Kunden Erstattungsansprüche zu, die zuvor keinen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt hatten. Die eindeutige Haltung der Rechtsprechung hat offenbar auch bei dem Euskirchener Versorger zu einem Umdenken geführt. Er schloss zuletzt in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Bonn Vergleiche mit klagenden Kunden ab. So erklärte er sich in einem Verfahren über eine Erstattung von rund 14.300 € zur Zahlung von 9.150 € bereit. In einem anderen Verfahren, in dem Erstattungsansprüche in Höhe von rund 7.200 € geltend gemacht wurden, einigte sich die Regionalgas Euskirchen auf eine Rückzahlung in Höhe von 4.337 €.

Verjährung droht Ende des Jahres

Die Erstattungsansprüche aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen an Gasversorger unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Ein großer Teil der Ansprüche verjährt somit bereits Ende des Jahres. Die Verjährung wird allerdings dadurch gehemmt, dass die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Betroffene Kunden sollten ihre Versorger daher zeitnah zur Rückzahlung auffordern und – soweit keine Zahlung erfolgt – noch vor Jahresende Klage erheben.

» Urteil des AG Euskirchen vom 10.06.2011


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