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Folgen der Europarechtswidrigkeit der Preiserhöhungsregelungen in Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas

In einer Entscheidung vom 23.10.2014 (Az. C-400/11 und C-359/11) stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die gesetzlichen Regelungen zu Preisanpassungen gegenüber Kunden in der Grundversorgung für Strom und Gas (§§ 5 Abs. 2 StromGVV, 5 Abs. 2 GasGVV) europarechtswidrig sind. Der Grund hierfür liegt darin, dass in den Grundversorgungsverordnungen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung nicht wiedergegeben sind. Der EuGH lehnte es ab, die Wirkung seiner Entscheidung auf die Zukunft zu beschränken. Betroffenen Kunden stehen somit auch für bereits zurückliegende Preiserhöhungen Erstattungsansprüche gegen ihre Versorger zu.

Erstattungsansprüche auch für sogenannte Sonderkunden

Rückzahlungsansprüche kommen allerdings nicht lediglich für Tarifkunden in Betracht. Bereits im Jahr 2013 entschied der BGH in einem Verfahren gegen die RWE Vertrieb AG, dass die Bezugnahme des Gasversorgers auf die früher in der Grundversorgung geltende gesetzliche Preisregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur wirksamen Begründung eines Preisanpassungsrechts nicht ausreichend ist (Az. VIII ZR 162/09). Durch das Urteil wurden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in einer vorangegangenen Entscheidung umgesetzt (EuGH Urteil vom 21.03.2013, Az. C-92/11). Der BGH bestätigte damit ein Urteil des OLG Hamm (Az. 19 U 52/08), das bereits im Jahr 2009 auf Rückzahlung von Gasvergütungen aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln erkannt hatte.

Schon im Jahr 2009 entschied der BGH, dass Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, die den Versorger bei einer Steigerung seiner eigenen Bezugskosten zur Erhöhung des Gaspreises berechtigen, ihn aber im Falle sinkender Bezugskosten nicht zu einer Verringerung des Preises verpflichten (Az. VIII ZR 225/07). Dasselbe gilt für Klauseln, die den Gaspreis ausschließlich an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (HEL) koppeln, ohne dabei sinkende Kosten des Versorgers in sonstigen Bereichen zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08). Unwirksam sind auch solche Preisanpassungsklauseln, die die Änderung der Preise lediglich pauschal von der Änderung der allgemeinen Tarifpreise abhängig machen, ohne dass festgelegt wird, wie der neue Gaspreis bei Eintritt der Änderung genau bestimmt werden soll (BGH Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 274/06).

Vorbehaltlose Zahlung schließt Erstattungsansprüche nicht aus

Nach der Rechtsprechung des BGH schließt die vorbehaltlose Begleichung von Jahresabrechnung Erstattungsansprüche wegen der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln nicht aus (Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08). Um Anspruchsverluste zu vermeiden, sollte jedoch umgehend Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt werden und der Versorger unter Fristsetzung zur Rückzahlung des genau bezifferten Rückzahlungsanspruchs aufgefordert werden.

Verjährungsfrist ist zu beachten

Kunden, denen Rückzahlungsansprüche zustehen, sollten beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen. Die Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Die Verjährung wird dadurch gehemmt, dass Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Die außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Versorger ist dagegen nicht dazu geeignet, den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

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