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Steffen Bayer Rechtsanwalt Koeln
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LG Köln: Lauf der Verjährungsfrist außerhalb der Grundversorgung unabhängig von Rechnungsstellung

Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Stromvergütungen aus Sonderverträgen ist unabhängig vom Zugang der Jahresabrechnung. Dies entschied nunmehr das LG Köln (Urteil vom 07.05.2018, Az. 19 O 3/18). Anders als in der Grundversorgung, in der gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV Voraussetzung für den Lauf der Verjährung die Rechnungsstellung ist, beginnt die Verjährung in Sonderverträgen bereits, wenn der Versorger die Abrechnung hätte vornehmen können. Unterlässt es der Versorger, Rechnungen zu erstellen, schützt ihn dies somit nicht vor der Verjährung seiner Ansprüche. Das Urteil ist auch auf die gleichgelagerte rechtliche Situation bei der Versorgung mit Erdgas anwendbar.

» Urteil LG Köln vom 07.05.2018, Az. 19 O 3/18 (pdf)


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