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Erbschaftsteuerreform: Neuregelungen der unentgeltlichen Unternehmensnachfolge

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regelungen zur Übertragung von Betriebsvermögen in §§ 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung einzuführen, ist die Erbschaftsteuerreform nunmehr, nach langem politischen Tauziehen zwischen Bundesregierung, Unternehmerverbänden und den Bundesländern, rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Die erbschaftsteuerlichen Schlechterstellung vor allem kleiner Unternehmen, die sich schon nach Vorlage des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung abgezeichnet hatte, ist eingetreten. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden zusammengefasst:

Gesetzliche Ausgangslage

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für den Übergang von Betriebsvermögen aufgrund Schenkung oder Todesfall erhebliche Steuererleichterungen im Vergleich zu anderen Vermögensarten vor. Kernpunkt der Regelungen ist der sogenannte Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG, der für den Erwerb von vollständigen oder anteiligen Gewerbebetrieben und Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung des Schenkers von mehr als 25% eine Steuerbefreiung von bis zu 85% vorsieht (Regelverschonung). Im Rahmen der sogenannten Optionsverschonung kann die Steuerbefreiung dieser Verschonungsabschlag sogar auf 100% ausgebaut werden. Für das verbleibende nicht steuerbegünstigte Vermögen besteht zudem die Möglichkeit einen sogenannten Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR geltend zu machen, der ebenfalls steuerbefreit ist (§ 13a Abs. 2 ErbStG).

Wegfall des bisherigen "Fallbeilprinzips"

Allerdings ist die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Nach alter Gesetzeslage durfte das übergehende Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen. Unter das Verwaltungsvermögen fallen u.a. nicht selbst genutzte Grundstücke und Wertpapiere sowie Zahlungsmittel und Forderungen, soweit sie 20% des Betriebsvermögens überschreiten. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögen am Betriebsvermögen über 50%, galt bisher nach dem sogenannten Fallbeilprinzip, dass für gesamte Betriebsvermögen kein Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden konnte. War demgegenüber die Grenze eingehalten, unterfiel das gesamte Betriebsvermögen dem Verschonungsabschlag von 85% (bei der Optionsverschonung 100%).

Da diese Handhabung seitens des BVerfG als gleichheitswidrig moniert wurde, findet das Fallbeilprinzip in der bisherigen Form im neuen Erbschaftsteuerrecht keine Anwendung mehr. Für Verwaltungsvermögen kann nunmehr grundsätzlich kein Verschonungsabschlag mehr geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist allerdings das sog. unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG n.F.). Zudem sieht § 13b Abs. 6 ErbStG n.F. vor, dass lediglich der Nettowert des Verwaltungsvermögens nach einem anteiligen Schuldenabzug als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen anzusehen ist (sog. Nettowertverfahren). Vollständig vom Fallbeilprinzip hat sich der Gesetzgeber trotz verfassungsrichterlicher Rüge noch nicht getrennt. Denn gemäß § 13b Abs. 2 S.2 ErbStG n.F. entfällt die Begünstigung für das gesamte Vermögen, wenn das Betriebsvermögen zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.

Kleinunternehmerregelung nur noch bei bis zu fünf Mitarbeitern

Eine einschneidende Gesetzesänderung tritt für Kleinbetriebe ein. Die sogenannte Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 ErbStG sah bislang vor, dass Abzüge von der im Rahmen des Verschonungsabschlags gewährten Steuerbegünstigung vorzunehmen sind, wenn die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren (sog. Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb des Betriebs 400% der Ausgangslohnsumme unterschreitet. Allerdings galt diese Auflage nur für Betriebe, die mehr als 20 Beschäftigte hatten. Nunmehr gilt die Lohnsummenregelung bereits bei einer Anzahl von mehr als fünf Beschäftigten. Betriebe, die diese Mitarbeiterzahl überschreiten und nicht mehr als 10 Beschäftigte haben, müssen innerhalb von fünf Jahren eine Lohnsumme von 250% einhalten. Bei einer Größe von über 10 bis zu 15 Mitarbeitern gilt eine Lohnsumme von 300% und bei mehr als 15 Mitarbeitern die bisherige Grenze von 400%.

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