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Steffen Bayer Rechtsanwalt Koeln
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Wärmeversorgung: Rechtsstellung der Kunden bei missbräuchlichen Preisgestaltungen

Bereits in seinem Abschlussbericht zur Sektorenuntersuchung Fernwärme im August 2012 stellte das Bundeskartellamt fest, dass im Vergleich der Preise zwischen den teuersten und den günstigsten Netzgebieten Unterschiede von mehr als 100% bestehen. Aufgrund des Anfangsverdachts missbräuchlich überhöhter Preise wurden durch die Behörde Missbrauchsverfahren gegen mehrere Versorgungsunternehmen eingeleitet. Die langwierigen Verfahren sind mittlerweile mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass Versorger insgesamt rund 55 Mio. EUR an ihre Kunden zurückzahlen müssen.

Entwicklung des Wärmemarktes

Missbräuchliche Preisgestaltungen sind bei der Versorgung mit Fernwärme (sowie bei sogenannten Nahwärme- und Contractingverträgen) schon lange keine Ausnahme mehr. Gerade in Versorgungsgebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang die Kunden zur Abnahme der Fernwärme vom örtlichen Versorger zwingt, liegen die Fernwärmetarife häufig erheblich über den Kosten, die bei einer Versorgung mit anderen Energieträgern entstehen würden. Mittlerweile ist es zudem eine weit verbreitete Praxis, dass beim Kauf einer Immobilie eine Abnahmepflicht im Grundbuch eingetragen wird. Auch so entfällt die Möglichkeit, bei Preissteigerungen den Energieversorger zu wechseln.

Wie können sich betroffene Kunden zur Wehr setzen?

Die Einleitung kartellrechtlicher Verfahren gegen Versorger ist selten. Zudem sind diese Verfahren langwierig und enden häufig mit einer sogenannten Verständigungslösung, die für die Kunden nur geringe Entlastungen bringt. Betroffenen Kunden ist daher anzuraten, selbst gegen Versorger vorzugehen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt den Wärmversorgern mittlerweile enge Grenzen, innerhalb derer sich Preisgestaltungen bewegen dürfen. Bei Verstoß gegen diese Grenzen bleibt der zu Vertragsbeginn vereinbarte Preis gültig und dem Kunden steht für zu viel gezahlte Beträge ein Erstattungsanspruch zu (BGH Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 66/09, Tz. 19). Unter anderem sieht der BGH folgende Preisanpassungsregelungen als unwirksam an:

- pauschale Kopplung der Preisentwicklung an die Preise für extra leichtes Heizöl (BGH Urteil vom 06.04.2011, Az. VIII ZR 273/09)

- Abbildung der Bezugskosten durch einen Preisänderungsparameter, der von den tatsächlich Bezugskosten, die dem Versorger beim Einkauf des Energieträgers entstehen, abweicht (BGH Urteil vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 344/13)

- Weitergabe von Aufwendungen, die der Versorger ohne die Möglichkeit der Abwälzung auf den Kunden aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte (BGH Urteil vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 268/15)

Einhergehen mit der Aufforderung an den Versorger, zu viel gezahlte Vergütungen zu erstatten, sollte Widerspruch gegen sämtliche Preiserhöhung unter Angabe der Gründe für die Unwirksamkeit der Preisanpassungsregelung erklärt werden. Im Einzelfall kann auch ein zusätzlicher Widerspruch im Hinblick auf die Unbilligkeit der abgerechneten Preise geboten sein. Zugleich sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Zahlungen für die Vergangenheit und Zukunft unter Vorbehalt erfolgen.

Änderungen der Preisklauseln nur mit Zustimmung des Kunden

Soweit der Versorger innerhalb der Vertragslaufzeit bereits Änderungen der Preisanpassungsklauseln erklärt hat, ist auch deren Wirksamkeit zu überprüfen. Denn die Änderung einer unwirksamer Preisanpassungsklausel ist nicht allein durch einseitige Erklärung des Versorgers gegenüber dem Kunden und Einführung einer neuen Klausel möglich ist. Eine nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) kann nur im Wege der Vertragsänderung erfolgen. Dazu muss der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine Veränderung anstrebt, und der Kunde muss sich mit dieser Veränderung in eindeutiger Weise einverstanden erklären. Ein bloßer Hinweis des Verwenders auf bestimmte AGB in einer nach Vertragsschluss übersandten Erklärung genügt dem ebenso wenig wie die fortdauernde Entgegennahme der Leistung und deren Bezahlung durch den Kunden (BGH Urteil vom 22.02.2012, Az. VIII ZR 34/11, Tz. 23). Ein Recht der Versorger, einseitig ohne Berücksichtigung der vereinbarten Preisgleitklausel ihre Kostenstruktur und die Preisgleitklausel bei der zukünftigen Berechnung der Preise zu ändern, besteht nicht; insbesondere ergibt sich ein solches Recht auch nicht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV (vgl. LG Darmstadt Urteile vom 05.10.2017, Az. 16 O 110/16 und 15 O 111/16).

Sonderfall: Überprüfbarkeit der Anfangspreise bei Anschluss- und Benutzungszwang

Die weit verbreitete Praxis der Kommunen, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme ihrer Stadtwerke vorzuschreiben, führt bei missbräuchlichen Preisvereinbarungen zu noch weiter gehenden Rechten der Wärmekunden. Betroffene können hier, soweit die Tarife unverhältnismäßig hoch sind, nicht nur gegen Preiserhöhungen, sondern auch gegen die zu Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreise vorgehen. Denn der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren in Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, nach sog. billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterworfen sind (BGH NJW 1987, 1622). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung der Versorgungsunternehmen hergeleitet worden, gilt aber auch für den Fall des Anschuss- und Benutzungszwangs (BGH Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII ZR 292/11; BGH Urteil vom 28.03.2007, AZ. VIII ZR 144/06; BGH Urteil vom 21.09.2005, Az. VIII ZR 7/05; BGH Urteil vom 05.07.2005, AZ. X ZR 60/04).


Mehr zum Thema:

» Prozess gegen überhöhte Preise, Spiegel Online

» Billigkeit und Angemessenheit von Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, et 8/2010


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