Erfahrungen & Bewertungen zu BAYER RECHTSANWALT
Steffen Bayer Rechtsanwalt Koeln
Aktuell Kanzlei Schwerpunkte Kontakt
 
0221 - 57 27 37 13 (kostenfreie Erstberatung)

Abrechnungsfehler bei Preisbremsen für Erdgas und Wärme

Hinsichtlich der zum Jahresende 2023 ausgelaufenen Gas- und Wärmepreisbremsen sollten Kunden die Abrechnungen ihrer Versorger eingehend überprüfen. Denn bei der Anwendung des zur Entlastung der Verbraucher während der Energiekrise eingeführten Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) kommt es verbreitet zu Fehlern.

Monatliche Berücksichtigung gesetzlich vorgeschrieben

Häufig übersehen Versorger, dass die Entlastungsbeträge für Erdgas gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EWPBG und Wärme gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 EWPBG jeweils kalendermonatlich und nicht erst in der folgenden Jahresabrechnung gutzuschreiben sind. Für Gas- und Wärmekunden mit einem Verbrauch bis zu jährlich 1,5 Mio. Kilowattstunden sind die Entlastungsbeträge aus den Preisbremsen für die Monate Januar und Januar 2023 spätestens am 01.03.2023 gegenüber den Kunden auszuzahlen beziehungsweise mit bestehenden Forderungen zu verrechnen. Ab März 2023 müssen die Entlastungsbeträge von den vereinbarten monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlungen abgezogen werden.

Falscher Zeitraum als Grundlage der Verbrauchsprognose

Ein weiterer verbreiteter Abrechnungsfehler liegt darin, dass der zur Ermittlung des Entlastungskontingents zu erstellenden Verbrauchsprognose vorausgegangene Zeiträume zugrunde gelegt werden, die für den Kunden ungünstig sind. Ein Ermessen des Versorgers, anhand welches Versorgungzeitraums er die Prognose ermittelt, besteht nicht. Vielmehr muss er der Prognose bei Gas- und Wärmekunden, deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. Kilowattstunden nicht überschreitet, gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1, § 17 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 EWPBG die im September 2022 vorliegenden Verbrauchswerte zugrunde legen. Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um den Verbrauch aus der Abrechnung für das Jahr 2021. Diese weist bei vielen Verbrauchern einen wesentlich höheren Verbrauch aus, als die darauf folgende Rechnung für das Krisenjahr 2022. Soweit der Versorger in solchen Fällen der Prognose fehlerhaft die Abrechnung für das Jahr 2022 zugrunde legt, ergibt sich daher oft ein niedrigeres Entlastungskontingent, als es dem Kunden tatsächlich zusteht.

Berechtigung des Gasversorgers zur Korrektur der Prognose

Wenn Gasversorger von Kunden aufgefordert werden, die Prognose zu korrigieren, teilen sie nicht selten mit, dass sie zur Erstellung einer Verbrauchsprognose überhaupt nicht berechtigt seien und dies Aufgabe des Netzbetreibers sei. Hierbei übersehen diese Versorger, dass sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 EWPBG bei Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden zur Erstellung der Verbrauchsprognose nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind. Zudem bleibt häufig unbeachtet, dass Gasversorger auch bei Großkunden, die über dieser Verbrauchsgrenze liegen, nicht berechtigt sind, lediglich auf die Zuständigkeit des Netzbetreibers zu verweisen. Vielmehr sind die Versorger bei entsprechender Aufforderung durch den Kunden verpflichtet, der Prognose des Netzbetreibers gemäß § 24 Abs. 4 S. 3 GasNZV zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine plausible eigene Prognose zu unterbreiten.


Die Kanzlei Bayer arbeitet in Kooperation mit dem Bund der Energieverbraucher e.V. (www.energieverbraucher.de).

Wir beraten und vertreten Energieverbraucher bundesweit.

»zur Gegnerliste Kanzlei Bayer


» Datenschutzerklärung (pdf)